Nicht selten kommt es nach dem Auszug aus einer Mietwohnung zum Streit mit dem Vermieter. Streitgegenstand sind hierbei in der Regel Reparaturen, Energiekosten oder aber auch die Anzahl der vergebenen Schlüssel. Wenn Sie solchen Konflikten von vornherein vorbeugen wollen, ist ein ausführliches und aussagekräftiges Übergabeprotokoll Pflicht. Ein solches Protokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Sie sollten aber in jedem Fall bei der Übergabe darauf bestehen. Es hilft, im Streitfall Unklarheiten zu klären und kann im Extremfall auch als Beweismittel vor Gericht dienen. Unsere Umzugsexperten haben in diesem Ratgeber alle wichtigen Informationen rund um das Thema Wohnungsübergabe und Übergabeprotokoll zusammengestellt.
Das Protokoll zur Wohnungsübergabe sollte beim Ein- und Auszug angefertigt werden. Und zwar möglichst dann, wenn die Möbel und der Hausrat bereits aus- oder noch nicht eingeräumt wurden. Sie können gegenüber Ihrem Vermieter allerdings nicht auf ein Übergabeprotokoll bestehen oder seine Unterschrift einfordern. Wenn Ihr Vermieter an schriftlichen Protokollierung nicht interessiert ist, können und sollten Sie einen neutralen Zeugen hinzuziehen und die Übergabe mit dessen Hilfe schriftlich protokollieren. Und auch wenn der Vermieter gewillt ist, das Übergabeprotokoll zu unterschreiben, ist es sinnvoll, einen Zeugen hinzuzuziehen.
Planen Sie für die Wohnungsübergabe ausreichend Zeit ein und nehmen Sie sich diese auch – das gilt auch dann, wenn der Vermieter oder Makler Sie zur Eile antreibt. Denn je genauer das Übergabeprotokoll letztlich ist, desto hilfreicher ist es bei späteren Streitigkeiten mir dem Vermieter.
Für die Übergabe einer Wohnung nach dem Auszug gilt der Grundsatz, dass die Wohnung aussehen muss wie zum Bezugszeitpunkt. Das bedeutet unter anderem, dass Sie alle Einbauten, die Sie angebracht haben, wieder entfernen müssen – egal, ob es sich um eine Markise, einen Einbauschrank oder sogar um eine Einbauküche handelt. Rein rechtlich betrachtet muss alles vor der Übergabe ausgebaut werden.
Tipp: Wenn Sie einige Ihrer Einbauten aus der alten Wohnung nicht mitnehmen wollen, ist es so gut wie immer erfolgversprechend, das Gespräch mit ihrem Vermieter zu suchen. Schließlich werten die meisten Einbauten eine Wohnung nur auf. Teure Installationen wie etwa eine Einbauküche können Sie auch oft an den Vermieter oder ggf. an Ihren Nachmieter verkaufen.
Wenn im Mietvertrag eine gründlichere Reinigung wie etwa die gründliche Reinigung eines Teppichbodens vereinbart wurde, müssen Sie sich an diese Vereinbarung halten.
Tipp: Selbst wenn der Mietvertrag keine Vereinbarung bezüglich der Reinigung der Wohnung enthält, kann es sich lohnen, gründlich zu putzen. Denn bei einer sauberen Wohnung ist der Vermieter häufiger dazu geneigt, über kleinere Mängel an der Mietsache hinwegzusetzen.
Was kleinere Abnutzungen wie etwa Kratzer im Parkett oder Kalk in der Dusche angeht, so gelten diese als mit der Miete abgeglichen und müssen nicht behoben werden. Anders sieht es aus, wenn ein Schaden durch „unsachgemäße Behandlung“ entstand. Solche Schäden müssen Sie beheben oder bezahlen. Typische Beispiele sind etwa Brandlöcher oder andere größere Schäden im Parkett.
Achtung: Wenn Sie Schäden verursacht haben und bezahlen müssen, darf der Vermieter Ihnen nur den sogenannten Zeitwert berechnen, nicht den Neuwert. Dabei handelt es sich um einen Anteil des Neuwerts, gemessen an der Lebensdauer des beschädigten Gegenstandes.
Ein häufiges Streitthema beim Beenden eines Mietvertrags ist Art und Umfang der Renovierungen, die der Mieter durchführen muss. Grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Instandhalten der Wohnung Vermieter. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, sogenannte „Schönheitsreparaturen“ auf den Mieter abzuwälzen. Zur Frage, wie und wann Sie als Mieter dazu verpflichtet werden können, Schönheitsreparaturen durchzuführen, haben unsere Experten einen umfassenden Ratgeber verfasst.
Neben den Mängeln, die Sie bei der Übergabe kurz vor dem Einzug in eine neue Wohnung entdecken und die der Vermieter im Anschluss beheben muss, gibt es auch Mängel, die bei der Übergabe zwar bestanden, aber nicht entdeckt und beanstandet wurden und die der Vermieter dennoch beheben muss. Derartige Mängel bezeichnet man als verdeckte Mängel.
Typische Beispiele für verdeckte Mängel sind etwa eine defekte Heizung, die bei der Übergabe im Sommer nicht entdeckt werden konnte oder eine Schimmelbildung, die nicht auf den ersten Blick ersichtlich war.
Sollten Sie einen solchen verdeckten Mangel finden, müssen Sie den Vermieter unverzüglich schriftlich informieren und auffordern, den Mangel zu beseitigen – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Dabei müssen Sie dem Vermieter eine ausreichende Frist einräumen, um den Mangel beheben zu können. Sollte der Mangel den Wohnwert beeinträchtigen, können Sie zwischenzeitlich bis zu seiner Beseitigung die Miete mindern.
Achtung: Melden Sie jeden Mangel umgehend den Vermieter, auch wenn Sie persönlich der Meinung sind, mit der entstehenden Beeinträchtigung leben zu können. Wenn Sie darauf verzichten, können Sie beim Auszug oder bei einer anderweitigen Entdeckung des Mangels durch den Vermieter haftbar gemacht werden.
Auch die Rückzahlung der Kaution ist ein beliebter Streitpunkt zwischen Mietern und ihrem ehemaligen Vermieter. Natürlich liegt es in Ihrem Interesse, Ihre Kaution so schnell es geht zurückzubekommen. Dem Gegenüber steht das Interesse des Vermieters, aus der Kaution eventuell noch anfallende Kosten zu begleichen. Aus diesem Grund darf Ihr Vermieter einen Teil der Kaution für gegebenenfalls anfallende Reparaturen und noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen einbehalten – allerdings nicht länger als sechs Monate.
Tipp: Wenn im Übergabeprotokoll keine zu behebenden Mängel vermerkt sind, minimiert sich der Anteil der Kaution, die der Vermieter einbehalten kann. Schließlich sind dann nur noch Kosten aus einer eventuell ausstehenden Nebenkostenabrechnung zu erwarten.