Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Umzüge mit
der ReLog GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die im
Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Umzüge sowie
sonstige Transport- und Einlagerungsdienstleistungen der Firma ReLog GmbH und
haben uneingeschränkte Gültigkeit, sofern nichts anderes vereinbart wird.

§1. Vertragsabschluss
Verträge mit der ReLog GmbH werden ausschließlich in schriftlicher Form festgehalten.
Sonstige Vereinbarungen, wie mündliche Zusagen etc., finden keine Anwendung.

§2.
Pflichten der ReLog GmbH

Der Vertragsabschluss verpflichtet die ReLog GmbH, am vertraglich
festgehaltenen Datum, alle zuvor schriftlich festgehaltenen Transport- und ggf.
Verpackungsmaterialien, welche für den vorgesehenen Umzug notwendig sind, in
ausreichender Dimensionierung/ Menge bereitzustellen. Hierzu zählen auch
etwaige Halteverbotsschilder, sofern die Notwendigkeit zuvor kommuniziert oder diese
bei der Besichtigung festgestellt wurde. Die ReLog GmbH führt den Auftrag
vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus, um Schäden am Umzugsgut bzw.
den betroffenen Wohnräumen am Aus- und Einzugsort zu vermeiden.

§3.
Pflichten des Auftraggebers

Zur Gewährleistung eines termingetreuen Umzuges, steht der Auftraggeber in der
Pflicht, der ReLog GmbH rechtzeitig, spätestens zum Vertragsabschluss, die
genaue Aus- bzw. Einzugsadresse zu nennen und die örtlichen Verhältnisse nach
bestem Wissen und Gewissen zu umschreiben. Sofern das Transportgut einer
besonderen Schadensanfälligkeit unterliegt oder eine besondere Beschaffenheit
vorliegt, welche besondere Transportlösungen oder aber eine besondere
Handhabung erforderlich machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, hierauf
aufmerksam zu machen. Sofern es sich bei dem Transportgut um bewegliche oder
elektronische Teile (z.B. TV-/ Hifi Geräte, Waschmaschinen, Plattenspieler
etc.) handelt, so obliegt es dem Auftraggeber alle vom Hersteller vorgesehenen
Transportsicherungen entweder selbst zu installieren oder der ReLog GmbH am
Umzugstag zur Verfügung zu stellen. Ein Fehlen von etwaigen Transport- bzw.
allgemeinen Bauteilsicherungen ist der ReLog GmbH vor dem Umzug mitzuteilen.
Sofern die ReLog GmbH nicht mit dem optionalen Einpackservice beauftragt ist,
sind besonders bruch- und schadensgefährdete Gegenstände (z.B. Glas, Porzellan,
Lampen etc.) für den Transport bzw. die Lagerung entsprechend zu polstern/
sichern. Sofern die Originalverpackungen inklusive der Polsterungen/ Styropor
etc. noch vorhanden sind, sollten diese für den Transport verwendet werden oder
durch eine gleichwertige Verpackung ersetzt werden. Zur Überprüfung der
fachgerechten Transportsicherung ist die ReLog GmbH nicht verpflichtet. Der
Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten entlang der
Transportwege (Wände, Böden etc. im Wohnraum und Treppenhaus etc.) mit den
dafür notwendigen Mitteln zu schützen, sofern nicht anders vereinbart. Der
Auftraggeber ist ebenso dazu verpflichtet, alle für die Durchführung des
Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen,
Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen zu besorgen. Es wird dem
Auftraggeber empfohlen, nach der Beendigung des Auftrages zu überprüfen, ob
irgendwelche Gegenstände im Auto vergessen wurden. Im Falle von besonders
schweren Transporten (in der Regel über 100 kg) bzw. dem Einsatz eines Außenlifts,
ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die
Tragflächen, Stufen, Hausfassaden etc. für die entsprechende Belastung
ausgelegt sind. Es wird empfohlen, bei Unklarheiten die Hausverwaltung oder
eine Firma für Statik zu konsultieren.

§4.
Allgemeine Voraussetzungen zur Durchführung eines Umzuges

Die grundlegende Voraussetzung für einen Umzug ist, dass dieser unter normalen
Verhältnissen betreffend: Zufahrtswege, Räumlichkeiten sowie ggf. behördlichen
Bestimmungen, durchgeführt werden kann. Die Zufahrtswege sowie Straßen und Wege
zur Be- oder Entladestelle müssen zugänglich und für die Transportfahrzeuge
befahrbar sein. Distanzen zwischen dem Transportfahrzeug und dem Hauseingang
von bis zu 25 Metern gelten als normale Distanzen. Treppen sowie etwaige
Engpässe, wie Korridore etc., müssen den Transport des Umzugsgutes reibungslos
ermöglichen. Es wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen den
Umzug – wie zuvor schriftlich festgehalten – zulassen. Sofern die ReLog GmbH
nicht über mögliche Schwierigkeiten informiert wird, so kann diese vom Vertrag
zurücktreten oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach
notwendigem Ermessen in Rechnung stellen.

§5. Kosten
Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgelisteten Preise. Sofern
nicht anders vereinbart, beziehen sich die Preise auf Umzüge zu den
vorgenannten, allgemeingültigen Umständen hinsichtlich der Zugangs- und
Transportwege sowie auch auf Umzugsgut normalen Umfanges und Gewicht. Die
Angebotspreise der ReLog GmbH verstehen sich als Bruttopreise und beinhalten
die gesetzliche Mehrwertsteuer. Hiervon ausgenommen sind Angebote an
Gewerbetreibende.

§6. Fälligkeit des Rechnungsbetrages

Sofern nicht anderweitig
vereinbart, ist der Rechnungsbetrag vor Beendigung der Ablieferung bzw. bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und entsprechend der zuvor
vereinbarten Zahlungsart in Euro (Bar oder Überweisung) zu entrichten. Sofern
bei Inlandstransporten der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nachkommt, ist die ReLog GmbH dazu berechtigt, das Umzugsgut nach $419
anzuhalten bzw. nach Beginn der Beförderung für den Auftraggeber
kostenpflichtig einzulagern.

Eine
Sonderregelung fällt bei gegebenem Anspruch des Auftraggebers auf
Kostenerstattung des Umzuges jeglicher Art an. In dem Fall ist der Auftraggeber
dazu berechtigt, die erstattende Stelle damit zu beauftragen, die vereinbarte
Vergütung in voller Höhe direkt an die ReLog GmbH zu entrichten. Sofern diese
Stelle die Auszahlung aus nicht näher zu definierenden Gründen verweigert, ist
die ReLog GmbH dazu berechtigt, die Kosten beim Auftraggeber direkt geltend zu
machen. In jedem Fall gilt das vertraglich vereinbarte Zahlungsziel. 

§7. Sammeltransport
und Beauftragung Dritter

Je nach individuellen Gegebenheiten, können weitere Dienstleister zur
Durchführung des Umzuges bzw. von Zusatzleistungen herangezogen werden. Sofern
nicht anders vereinbart, ist ein Umzug im Sammeltransport möglich. Bei
Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer/ Handwerker haftet die ReLog
GmbH nur für die sorgfältige, zweckmäßige Auswahl.

§8.
Lieferfrist

Die Angabe der Lieferzeiten erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen des
Spediteurs unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden potenziellen
Verzögerungsgründe, soweit diese vorhersehbar sind. Unvorhergesehene Ereignisse
(z.B. unerwartete Verkehrslagen, Pannen, Unwetter, spontaner Personalausfall
etc.) können zu einer Verzögerung der Lieferzeiten führen, wofür die ReLog GmbH
keinerlei Haftung übernimmt.

§9.
Zusatzleistungen, Mehraufwandsentschädigungen

Bei einem Umzug können nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen
entstehen, welche den Umzug über ein normales Maß hinaus erschweren und
zusätzliche Vergütungen erforderlich machen können. Hierzu zählen
beispielsweise unvorhergesehene Transporte mit einem Schrägaufzug durch
Fenster/ Balkone sowie Sonderaufwände durch Witterungs- oder
Straßenverhältnisse an der Aus- bzw. Einzugsadresse. Hierunter fallen z.B. notwendige
Transporte von Gütern über weite Wege, falls die eigentlichen Transportweg am
Tag des Umzuges gesperrt oder aus anderweitigen Gründen nicht nutzbar sind.

Das Ein- bzw.
Auspacken des Umzugsgutes sowie das Abnehmen und Anbringen von Umzugsgütern,
wie z.B. TV Geräte, Wandmontagen oder ähnliches, wird als Serviceleistung
optional angeboten. Es obliegt dem Auftraggeber, sicher zu stellen, dass die
Größen- und Raumverhältnisse an der Be- und Entladestelle dem zu
installierenden Umzugsgut entsprechen. Als Mehraufwand gelten darüber hinaus
Aufwendungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert
wurden.

§10. Haftung
der Spedition

Grundsätzlich beginnt mit Übernahme des Transportgutes am Auszugsort die
Haftung der ReLog GmbH und endet mit der Ablieferung des Gutes am Einzugs- bzw.
Ablieferungsort des Auftraggebers oder falls notwendig an einen anderen
Frachtführer.

Zum Zweck der
Dokumentation von etwaigen, während des Umzuges entstehenden Beschädigungen bzw.
von einem mängelfreien Umzug, wird in Anwesenheit des Auftraggebers ein
Übergabeprotokoll erstellt, in welchem alle Schäden nach Art und Schadensort
dokumentiert werden. Es werden alle Räumlichkeiten durchgegangen und
entstandene Schäden dokumentiert. Hierzu können zum Nachweis auch Fotos
erstellt werden. Das Übergabeprotokoll wird zum Abschluss des Umzuges
beidseitig unterzeichnet.

Während der
Anwesenheit der ReLog GmbH am Aus- bzw. Einzugsort bzw. an der Be- und
Entladestelle haftet die ReLog GmbH für Schäden an Räumlichkeiten. Die Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 Euro je
Kubikmeter Laderaum beschränkt. Zur Ermittlung des Schadenswertes wird der
Zeitwert herangezogen, welcher dem Widerbeschaffungswert eines Gutes durch ein
gleichartiges Gut mit vergleichbarem Alter und Zustand entspricht.

Die ReLog GmbH
haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit des Personals
verursacht worden sind. Sofern sich die Schäden auch bei größt möglicher
Sorgfalt nicht vermeiden lassen, haftet die ReLog GmbH für keine Schäden. Bei
kleineren Schäden, welche die Funktionalität des Gutes nicht beeinträchtigen
(wie z.B. Kratzer), beschränkt sich die Haftung auf eine Entschädigung für die
entstandene Wertminderung oder auf die Kosten einer Reparatur sofern diese in
einem angemessenen Rahmen zum Umzugsgut steht. Als angemessen gelten hier
Kosten, welche den Zeitwert des Gutes nicht überschreiten.

§11.
Haftungsausschlussgründe

Sofern ein Schaden oder auch ein Verlust des Umzugsgutes auf eine der im
Folgenden beschriebenen Gefahren zurückzuführen ist, ist die ReLog GmbH von
ihrer Haftung nach $451g HGB befreit.

1.      Transport und
Beförderung von nicht von der ReLog GmbH verpackten Gutes.

2.      Unzureichende Verpackung
und Kennzeichnung von Gütern (z.B. zerbrechliche Güter) durch den Auftraggeber,
sofern dieser keinen Einpackservice gebucht hat.

3.      Transport von
erheblichen Wertgegenständen (Bargeld, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteinen,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden).

4.      Transport von Tieren und
Pflanzen.

5.      Beschaffenheit des Gutes
(Alter und Vorschäden), welche eine besondere Schadensanfälligkeit begünstigt.

6.      Verladen und Entladen
von Gütern, deren Abmessungen oder Gewichte nicht den Raumverhältnissen am Be-
und Entladeort entsprechen. Die ReLog GmbH ist in diesem Fall verpflichtet auf
mögliche Schäden vorher hinzuweisen. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die
Durchführung der Leistung, haftet die ReLog GmbH nicht.

Die ReLog GmbH kann sich auf die vorgenannten
Haftungsausschlußgründe nur dann berufen, wenn ein eingetretener Schadensfall
auf einen der vorgenannten Gründe zurückzuführen ist und wenn alle besonderen
Weisungen, sofern diese vorliegen, berücksichtig worden sind.

§12. Weitere
Haftungsausschlussgründe

Die ReLog GmbH haftet nicht für Vorschäden am Umzugsgut bzw. für Schäden,
welche durch einen bestehenden Vorschaden begünstigt werden. Sofern das Personal
einen Schaden an einem der umzuziehenden Güter erkennt, erklären sich beide
Parteien dazu bereit, bereits während des Umzuges mit der Anfertigung des
Protokolls zu beginnen und den Schaden schriftlich und in Form von Fotos zu
dokumentieren und diesen als bereits bestehend zu kennzeichnen.

Sofern ein
Schaden/ Verlust/ die Überschreitung von Lieferfristen auf Umständen beruhen,
welche selbst bei größter Sorgfalt nicht abwendbar sind, ist die ReLog GmbH von
der Haftung befreit. Gleiches gilt bei Verschuldung durch den Auftraggeber
selbst bzw. durch eine vom ihm erteilte Weisung oder ein zur Verfügung
gestelltes ungeeignetes/ defektes Werkzeug.

Kleinstschäden,
wie Kratzer oder Abschürfungen und kleinere Abplatzungen von Farben etc., fließen
nicht in den Schadensumfang mit ein, da diese als übliche Abnutzungsspuren
während eines Umzuges gewertet werden. Für Schäden an Verpackungsmaterialen
haftet die ReLog GmbH nicht.

$13.
Beförderung von Gefahrengut
Sofern
es sich bei dem zu transportierenden Gut um Gefahrengut handelt, welches nicht
zuvor schriftlich als solches kommuniziert wurde bzw. nicht als solches
gekennzeichnet wurde, so haftet der Auftraggeber für die kompletten Folgen
eines Schadens durch die des Gefahrengutes inhärenten Gefahren.

§14. Übergabeprotokoll
Zur Dokumentation von während der Verladung bzw. des Transportes entstandenen etwaigen
Schäden, wird ein eigens dafür bereit gestelltes Übergabeprotokoll erstellt.
Beide Parteien erklären sich zu einer Unterschrift spätestens mit Abschluß der
Prüfung des Umzugsgutes bereit.

Für die
Schadenanzeige findet §438 HGB Anwendung. Demnach obliegt es dem Auftraggeber,
das Gut vor dem Transport/ vor dem Abbau/ bei der Ablieferung/ nach dem Aufbau
auf äußerlich erkennbare Beschädigungen zu untersuchen. Diese werden in dem
Schadens-/ Übergabeprotokoll nach Ort und Art dokumentiert. Sofern äußerlich
erkennbare Schäden nachträglich auffallen, so sind diese spätestens am Folgetag
des Umzuges der ReLog GmbH zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden am Gut
müssen der ReLog GmbH innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzugstag/ Ablieferung
des ggf. eingelagertes Gutes gemeldet werden. Der Auftraggeber hat in dem Fall
der ReLog GmbH gegenüber in schriftlicher Form nachzuweisen, dass diese
Beschädigungen beim Umzug während der Anwesenheit der ReLog GmbH entstanden
sind.

§15. Montage
(De-)Montagen von Möbelstück oder Ähnlichem und (De-)Installationsarbeiten, wie
z.B. von Elektro-, Gas- oder Wandanschlüsse und Bohrungen, sind grundsätzlich
nicht im Umzug/ Umzugspreis enthalten.

Sofern derart
Leistungen in Anspruch genommen werden sollen, so ist hierfür ein separater
Posten in das Angebot einzubinden. Es obliegt der ReLog GmbH für die
notwendigen Arbeiten qualifiziertes Personal für den entsprechenden Umzug
einzusetzen. Dies gilt auch für die Montage von Bildern, Spiegeln, TV Geräten
usw. an Massiv- und Trockenbauwänden.

Es obliegt dem
Auftraggeber, der ReLog GmbH die für die etwaig zu beauftragende Montage, die
hierfür notwendigen Bauteile unbeschädigt und vollständig zur Verfügung zu
stellen. Existieren Vorschäden, so sind diese vorab schriftlich der ReLog GmbH
zu melden. Dies gilt ebenfalls für ggf. fehlenden Bauteile. Der ReLog GmbH
fallen keine Pflichten zur Beschaffung von notwendigen Bauteilen an, sofern
dies nicht explizit zuvor vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist ebenfalls dazu
verpflichtet, die Tragfähigkeit der Wände sowie den Verlauf von Elektro- und
Wasserleitungen vorab in Erfahrung zu bringen und die Umzugsmitarbeiter darüber
in Kenntnis zu setzen, sofern Wandmontagearbeiten bei der ReLog GmbH beauftragt
werden. Die Montagearbeiten erfolgen in den Räumlichkeiten an Ort und Stelle
auf Weisung des Auftraggebers und die ReLoG GmbH übernimmt keine Haftung für
Schäden in den Versorgungsleitungen und Wänden, wenn es trotz aller notwendigen
Sorgfalt bei der Montage und Verwendung des hierfür notwendigen Werkzeuges zu
Schäden in unbekannten Leitungen oder an nicht tragfähigen Wänden kommt.

Für den Aufbau
von elektrischen Geräten ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die
einwandfreie Installation dem Grunde nach zu überprüfen. So müssen die
Räumlichkeiten den Erfordernissen entsprechen und für etwaige Installationen an
Versorgungsleitungen müssen die vorhandenen Anschlüsse frei zugänglich und
funktionsfähig sein.

§16.
Küchenmontage
Die
ReLog GmbH bietet einen Küchenschnellmontage-Service an, welcher separat im
Auftrag ausgewiesen sein muss. Die Montage beinhaltet den ggf. Ab- und Aufbau
von Ober- und Unterschränken, sofern der Transport eine (teilweise) Demontage
erfordert sowie eine Abnahme und Installation von Küchenelementen an Massivwänden.
Für Montagen an Rigipswänden wird keine Haftung seitens der ReLog GmbH für die
Tragfähigkeit der Wand und etwaige Beschädigungen durch Montagearbeiten
übernommen. In aller Regel erfordert der Umzug einer Küche die (De-)Montage der
Arbeitsplatte. Die Abmessungen der neuen Räumlichkeiten können eine neue
Arbeitsplatte notwendig werden lassen. Dies ist vom Auftraggeber zu prüfen.
Sofern die Arbeitsplatte durch die vormalige Installation stellenweise nur sehr
dünne Materialstärken aufweist (z.B. am Ausschnitt für die Spüle), so übernimmt
die ReLog GmbH keine Haftung für Transportschäden. Für die Montage von
Küchengeräten erfolgt ausschließlich die Installation an vorhandene Anschlüsse.
Die ReLog GmbH ist nicht berechtigt, Anschlüsse zu setzen oder zu verändern.
Neben der Installation der Schränke und der Elektrogeräte an vorhandene
Anschlüsse, beinhaltet die Küchenmontage auch den Zuschnitt und die Abdichtung
(z.B. durch Silikon) von Sockelleisten und Verbindungsleisten.

§17.
Lagerung

Die ReLog GmbH bietet optional einen Lagerservice für Umzugsgüter oder weitere
einzulagernde Gegenstände ohne begleitenden Umzug an. Für den Vertragsabschluss
greift $1 der AGB. Die ReLog GmbH stellt die notwenige Lagerfläche für das
vorher aufzulistende Lagergut für den vertraglich vereinbarten Zeitraum zur
Verfügung. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach der halben
Lagerzeit, spätestens jedoch 10 Tage vor der geplanten Auslagerung. Sofern die
Rechnung nicht beglichen wird, behält sich die ReLog GmbH das Recht vor, das
Lagergut solange einzubehalten, bis die vollständige vertraglich geregelte
Summe beglichen ist.

Zur
Dokumentation der eingelagerten Gegenstände sowie etwaiger Vorschäden, erfolgt
eine von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnende Auflistung der Güter und
Dokumentation der Schäden. Sofern Gegenstände in Kartons verpackt sind, werden
diese Kartons lediglich gezählt ohne die Inhalte zu überprüfen. Die ReLog GmbH
haftet nicht für Beschädigung oder Verlust von etwaigen Wertgegenständen (Gold,
Geld, Edelsteine, Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlergegenstände, teure
Elektrogeräte, Dokumente, Datenträger usw.). Sofern werthaltige Gegenstände
eingelagert werden, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die ReLog GmbH
darauf hinzuweisen. Dies gilt ebenso für Gefahrengüter (schnell entflammbare
oder unter Druck stehende Güter/ Behälter oder giftige/ ätzende/ ausgasende
Güter jeglicher Art) sowie Güter, welche verderblich sind und dazu neigen
Ungeziefer anzulocken (z.B. Nahrungsmittel).

Die ReLog GmbH
behält sich das Recht vor, etwaige Einlagerungen (auch im Rahmen eines Umzuges)
abzulehnen, sofern ein möglicher Schaden des Lagers oder des Personals zu
befürchten ist oder ein einzulagerndes Gut in irgendeiner Weise als ungeeignet
eingestuft wird. Lebende Tiere und Pflanzen werden grundsätzlich nicht
eingelagert. Es wird dem Einlagerer empfohlen, sämtliches Lagergut auf eine
ggf. Notwendigkeit zur Nutzung während der vorgesehenen Lagerzeit vorab zu
überprüfen. Eine Besichtigung des Lagergutes oder eine teilweise Auslagerung während
der Lagerzeit kann nicht garantiert werden. Sofern die Einlagerung vorzeitig
beendet werden soll, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dies der ReLog
GmbH mindestens 10 Werktage vorher mitzuteilen. Für die dann ausgefallene
Lagerzeit behält sich die ReLog GmbH vor, eine Entschädigung in Höhe von 50%
der verbliebenen Einlagerungskosten in Rechnung zu stellen, sofern der
Lagerplatz nicht anderweitig belegt werden kann.

§18.
Kündigung, Terminverschiebung

Sofern der Vertrag gekündigt oder von diesem zurückgetreten wird, gelten die
Bestimmungen nach §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Sofern der Auftraggeber nach
erfolgter Auftragsbestätigung von diesem zurücktritt, fallen zur Abgeltung der
von der ReLog GmbH aufgebrachten Bemühungen und etwaigen Kosten für
Umzugsmaterial etc. Kosten für den Auftraggeber nach folgender Staffelung an:

–        
14 Tage vor dem geplanten Auftrag:         40% der Gesamtkosten

–        
10 Tage vor dem geplanten Auftrag:         60% der Gesamtkosten

–        
5 Tage vor dem geplanten Auftrag:           80% der Gesamtkosten

–        
Stornierung am Umzugstag:                       100%
der Gesamtkosten

Sofern der
Auftraggeber gegen eine oder mehrere vertragsrelevante Bestimmungen oder die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, so hat die ReLog GmbH das Recht, den
Auftrag und den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Anspruch auf Schadensersatz
dem Auftraggeber gegenüber zu beenden. Darüber hinaus behält sich die ReLog
GmbH vor, den Vertrag ohne Schadensersatz dem Auftraggeber gegenüber mit
sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern die räumlichen Gegebenheit einen sicheren
(Ab-)Transport der Güter nicht gewährleisten. Dies ist z.B. auch dann der Fall,
wenn am Umzugstag Bau-/ Sanierungsarbeiten in den Gebäuden (z.B. Treppenhaus)
stattfinden, über welche die ReLog GmbH nicht zuvor in schriftlicher Form
informiert wurde. Sofern der Auftraggeber die ReLog GmbH binnen 14 Tagen vor
dem geplanten Auftrag von etwaigen Schwierigkeiten den (Ab-)Transport
betreffend informiert, so gewährt die ReLog GmbH dem Auftraggeber eine
einmalige kostenlose Terminverschiebung. Bei kurzfristiger Terminverschiebung
von weniger als 14 Tagen vor dem geplanten Auftrag, werden dem Auftraggeber
Kosten für etwaige terminbezogene Leistungen in Rechnung gestellt (z.B.
Halteverbotsschilder).

§19.
Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die personenbezogenen
Daten zur Durchführung der beauftragten Leistungen an Dritte weitergegeben
werden, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Daten besteht.
Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt.

§20. Geltung
und Änderung von AGB

Bei einer Beauftragung der ReLog GmbH gelten zwischen dieser und dem
Auftraggeber ausschließlich die hier dargelegten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Sämtliche Leistungen der ReLog GmbH erfolgen
ausschließlich auf Basis dieser AGB, anderen AGB des Auftraggebers wird
ausdrücklich widersprochen.

Sofern von den
AGB begründet abgewichen werden muss, so können jederzeit Änderungen einzelner
Paragraphen vorgenommen werden. Die rechtliche Gültigkeit dieser Änderungen
erfordert eine schriftliche Bestätigung der ReLog GmbH. Im Allgemeinen hat die
ReLog GmbH jederzeit das Recht, die geltenden ABG zu ändern/ zu erweitern.
Sofern diese Änderungen einen bereits beauftragten Umzug betreffen, ist die
ReLog GmbH dazu verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens eine Woche vor dem
Inkrafttreten über die Änderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat das
Recht, den Änderungen binnen einer Woche zu widersprechen. Bleibt dies aus, so
gelten die Änderungen als angenommen. Die übrigen Punkte bleiben unberührt
wirksam. Unsere AGB gelten weiter auch bei Inanspruchnahme weiterer
Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die AGB verwiesen
wird.

§21.
Gerichtsstand

Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen ist ausschließlich das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die ReLog GmbH ansässig ist.

§22.
Rechtswahl

Verträge mit der ReLog GmbH werden ausschließlich in deutscher Sprache
geschlossen. Es gilt deutsches Recht.

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