Umzüge mit der ReLog GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Die im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Umzüge sowie sonstige Transport- und Einlagerungsdienstleistungen der Firma ReLog GmbH und haben uneingeschränkte Gültigkeit, sofern nichts anderes vereinbart wird.

§1. Vertragsabschluss
Verträge mit der ReLog GmbH werden ausschließlich in schriftlicher Form festgehalten. Sonstige Vereinbarungen, wie mündliche Zusagen etc., finden keine Anwendung.

§2. Pflichten der ReLog GmbH
Der Vertragsabschluss verpflichtet die ReLog GmbH, am vertraglich festgehaltenen Datum, alle zuvor schriftlich festgehaltenen Transport- und ggf. Verpackungsmaterialien, welche für den vorgesehenen Umzug notwendig sind, in ausreichender Dimensionierung/ Menge bereitzustellen. Hierzu zählen auch etwaige Halteverbotsschilder, sofern die Notwendigkeit zuvor kommuniziert oder diese bei der Besichtigung festgestellt wurde. Die ReLog GmbH führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus, um Schäden am Umzugsgut bzw. den betroffenen Wohnräumen am Aus- und Einzugsort zu vermeiden.

§3. Pflichten des Auftraggebers
Zur Gewährleistung eines termingetreuen Umzuges, steht der Auftraggeber in der Pflicht, der ReLog GmbH rechtzeitig, spätestens zum Vertragsabschluss, die genaue Aus- bzw. Einzugsadresse zu nennen und die örtlichen Verhältnisse nach bestem Wissen und Gewissen zu umschreiben. Sofern das Transportgut einer besonderen Schadensanfälligkeit unterliegt oder eine besondere Beschaffenheit vorliegt, welche besondere Transportlösungen oder aber eine besondere Handhabung erforderlich machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, hierauf aufmerksam zu machen. Sofern es sich bei dem Transportgut um bewegliche oder elektronische Teile (z.B. TV-/ Hifi Geräte, Waschmaschinen, Plattenspieler etc.) handelt, so obliegt es dem Auftraggeber alle vom Hersteller vorgesehenen Transportsicherungen entweder selbst zu installieren oder der ReLog GmbH am Umzugstag zur Verfügung zu stellen. Ein Fehlen von etwaigen Transport- bzw. allgemeinen Bauteilsicherungen ist der ReLog GmbH vor dem Umzug mitzuteilen. Sofern die ReLog GmbH nicht mit dem optionalen Einpackservice beauftragt ist, sind besonders bruch- und schadensgefährdete Gegenstände (z.B. Glas, Porzellan, Lampen etc.) für den Transport bzw. die Lagerung entsprechend zu polstern/ sichern. Sofern die Originalverpackungen inklusive der Polsterungen/ Styropor etc. noch vorhanden sind, sollten diese für den Transport verwendet werden oder durch eine gleichwertige Verpackung ersetzt werden. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist die ReLog GmbH nicht verpflichtet. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die örtlichen Gegebenheiten entlang der Transportwege (Wände, Böden etc. im Wohnraum und Treppenhaus etc.) mit den dafür notwendigen Mitteln zu schützen, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber ist ebenso dazu verpflichtet, alle für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen zu besorgen. Es wird dem Auftraggeber empfohlen, nach der Beendigung des Auftrages zu überprüfen, ob irgendwelche Gegenstände im Auto vergessen wurden. Im Falle von besonders schweren Transporten (in der Regel über 100 kg) bzw. dem Einsatz eines Außenlifts, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, ob die Tragflächen, Stufen, Hausfassaden etc. für die entsprechende Belastung ausgelegt sind. Es wird empfohlen, bei Unklarheiten die Hausverwaltung oder eine Firma für Statik zu konsultieren.

§4. Allgemeine Voraussetzungen zur Durchführung eines Umzuges
Die grundlegende Voraussetzung für einen Umzug ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen betreffend: Zufahrtswege, Räumlichkeiten sowie ggf. behördlichen Bestimmungen, durchgeführt werden kann. Die Zufahrtswege sowie Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen zugänglich und für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Distanzen zwischen dem Transportfahrzeug und dem Hauseingang von bis zu 25 Metern gelten als normale Distanzen. Treppen sowie etwaige Engpässe, wie Korridore etc., müssen den Transport des Umzugsgutes reibungslos ermöglichen. Es wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen den Umzug – wie zuvor schriftlich festgehalten – zulassen. Sofern die ReLog GmbH nicht über mögliche Schwierigkeiten informiert wird, so kann diese vom Vertrag zurücktreten oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach notwendigem Ermessen in Rechnung stellen.

§5. Kosten
Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgelisteten Preise. Sofern nicht anders vereinbart, beziehen sich die Preise auf Umzüge zu den vorgenannten, allgemeingültigen Umständen hinsichtlich der Zugangs- und Transportwege sowie auch auf Umzugsgut normalen Umfanges und Gewicht. Die Angebotspreise der ReLog GmbH verstehen sich als Bruttopreise und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Hiervon ausgenommen sind Angebote an Gewerbetreibende.

§6. Fälligkeit des Rechnungsbetrages

Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Rechnungsbetrag vor Beendigung der Ablieferung bzw. bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und entsprechend der zuvor vereinbarten Zahlungsart in Euro (Bar oder Überweisung) zu entrichten. Sofern bei Inlandstransporten der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist die ReLog GmbH dazu berechtigt, das Umzugsgut nach $419 anzuhalten bzw. nach Beginn der Beförderung für den Auftraggeber kostenpflichtig einzulagern.

Eine Sonderregelung fällt bei gegebenem Anspruch des Auftraggebers auf Kostenerstattung des Umzuges jeglicher Art an. In dem Fall ist der Auftraggeber dazu berechtigt, die erstattende Stelle damit zu beauftragen, die vereinbarte Vergütung in voller Höhe direkt an die ReLog GmbH zu entrichten. Sofern diese Stelle die Auszahlung aus nicht näher zu definierenden Gründen verweigert, ist die ReLog GmbH dazu berechtigt, die Kosten beim Auftraggeber direkt geltend zu machen. In jedem Fall gilt das vertraglich vereinbarte Zahlungsziel. 

§7. Sammeltransport und Beauftragung Dritter
Je nach individuellen Gegebenheiten, können weitere Dienstleister zur Durchführung des Umzuges bzw. von Zusatzleistungen herangezogen werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist ein Umzug im Sammeltransport möglich. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer/ Handwerker haftet die ReLog GmbH nur für die sorgfältige, zweckmäßige Auswahl.

§8. Lieferfrist
Die Angabe der Lieferzeiten erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen des Spediteurs unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden potenziellen Verzögerungsgründe, soweit diese vorhersehbar sind. Unvorhergesehene Ereignisse (z.B. unerwartete Verkehrslagen, Pannen, Unwetter, spontaner Personalausfall etc.) können zu einer Verzögerung der Lieferzeiten führen, wofür die ReLog GmbH keinerlei Haftung übernimmt.

§9. Zusatzleistungen, Mehraufwandsentschädigungen
Bei einem Umzug können nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen entstehen, welche den Umzug über ein normales Maß hinaus erschweren und zusätzliche Vergütungen erforderlich machen können. Hierzu zählen beispielsweise unvorhergesehene Transporte mit einem Schrägaufzug durch Fenster/ Balkone sowie Sonderaufwände durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Aus- bzw. Einzugsadresse. Hierunter fallen z.B. notwendige Transporte von Gütern über weite Wege, falls die eigentlichen Transportweg am Tag des Umzuges gesperrt oder aus anderweitigen Gründen nicht nutzbar sind.

Das Ein- bzw. Auspacken des Umzugsgutes sowie das Abnehmen und Anbringen von Umzugsgütern, wie z.B. TV Geräte, Wandmontagen oder ähnliches, wird als Serviceleistung optional angeboten. Es obliegt dem Auftraggeber, sicher zu stellen, dass die Größen- und Raumverhältnisse an der Be- und Entladestelle dem zu installierenden Umzugsgut entsprechen. Als Mehraufwand gelten darüber hinaus Aufwendungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurden.

§10. Haftung der Spedition
Grundsätzlich beginnt mit Übernahme des Transportgutes am Auszugsort die Haftung der ReLog GmbH und endet mit der Ablieferung des Gutes am Einzugs- bzw. Ablieferungsort des Auftraggebers oder falls notwendig an einen anderen Frachtführer.

Zum Zweck der Dokumentation von etwaigen, während des Umzuges entstehenden Beschädigungen bzw. von einem mängelfreien Umzug, wird in Anwesenheit des Auftraggebers ein Übergabeprotokoll erstellt, in welchem alle Schäden nach Art und Schadensort dokumentiert werden. Es werden alle Räumlichkeiten durchgegangen und entstandene Schäden dokumentiert. Hierzu können zum Nachweis auch Fotos erstellt werden. Das Übergabeprotokoll wird zum Abschluss des Umzuges beidseitig unterzeichnet.

Während der Anwesenheit der ReLog GmbH am Aus- bzw. Einzugsort bzw. an der Be- und Entladestelle haftet die ReLog GmbH für Schäden an Räumlichkeiten. Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt. Zur Ermittlung des Schadenswertes wird der Zeitwert herangezogen, welcher dem Widerbeschaffungswert eines Gutes durch ein gleichartiges Gut mit vergleichbarem Alter und Zustand entspricht.

Die ReLog GmbH haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit des Personals verursacht worden sind. Sofern sich die Schäden auch bei größt möglicher Sorgfalt nicht vermeiden lassen, haftet die ReLog GmbH für keine Schäden. Bei kleineren Schäden, welche die Funktionalität des Gutes nicht beeinträchtigen (wie z.B. Kratzer), beschränkt sich die Haftung auf eine Entschädigung für die entstandene Wertminderung oder auf die Kosten einer Reparatur sofern diese in einem angemessenen Rahmen zum Umzugsgut steht. Als angemessen gelten hier Kosten, welche den Zeitwert des Gutes nicht überschreiten.

§11. Haftungsausschlussgründe
Sofern ein Schaden oder auch ein Verlust des Umzugsgutes auf eine der im Folgenden beschriebenen Gefahren zurückzuführen ist, ist die ReLog GmbH von ihrer Haftung nach $451g HGB befreit.

1.      Transport und Beförderung von nicht von der ReLog GmbH verpackten Gutes.

2.      Unzureichende Verpackung und Kennzeichnung von Gütern (z.B. zerbrechliche Güter) durch den Auftraggeber, sofern dieser keinen Einpackservice gebucht hat.

3.      Transport von erheblichen Wertgegenständen (Bargeld, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteinen, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden).

4.      Transport von Tieren und Pflanzen.

5.      Beschaffenheit des Gutes (Alter und Vorschäden), welche eine besondere Schadensanfälligkeit begünstigt.

6.      Verladen und Entladen von Gütern, deren Abmessungen oder Gewichte nicht den Raumverhältnissen am Be- und Entladeort entsprechen. Die ReLog GmbH ist in diesem Fall verpflichtet auf mögliche Schäden vorher hinzuweisen. Besteht der Auftraggeber dennoch auf die Durchführung der Leistung, haftet die ReLog GmbH nicht.

Die ReLog GmbH kann sich auf die vorgenannten Haftungsausschlußgründe nur dann berufen, wenn ein eingetretener Schadensfall auf einen der vorgenannten Gründe zurückzuführen ist und wenn alle besonderen Weisungen, sofern diese vorliegen, berücksichtig worden sind.

§12. Weitere Haftungsausschlussgründe
Die ReLog GmbH haftet nicht für Vorschäden am Umzugsgut bzw. für Schäden, welche durch einen bestehenden Vorschaden begünstigt werden. Sofern das Personal einen Schaden an einem der umzuziehenden Güter erkennt, erklären sich beide Parteien dazu bereit, bereits während des Umzuges mit der Anfertigung des Protokolls zu beginnen und den Schaden schriftlich und in Form von Fotos zu dokumentieren und diesen als bereits bestehend zu kennzeichnen.

Sofern ein Schaden/ Verlust/ die Überschreitung von Lieferfristen auf Umständen beruhen, welche selbst bei größter Sorgfalt nicht abwendbar sind, ist die ReLog GmbH von der Haftung befreit. Gleiches gilt bei Verschuldung durch den Auftraggeber selbst bzw. durch eine vom ihm erteilte Weisung oder ein zur Verfügung gestelltes ungeeignetes/ defektes Werkzeug.

Kleinstschäden, wie Kratzer oder Abschürfungen und kleinere Abplatzungen von Farben etc., fließen nicht in den Schadensumfang mit ein, da diese als übliche Abnutzungsspuren während eines Umzuges gewertet werden. Für Schäden an Verpackungsmaterialen haftet die ReLog GmbH nicht.

$13. Beförderung von Gefahrengut
Sofern es sich bei dem zu transportierenden Gut um Gefahrengut handelt, welches nicht zuvor schriftlich als solches kommuniziert wurde bzw. nicht als solches gekennzeichnet wurde, so haftet der Auftraggeber für die kompletten Folgen eines Schadens durch die des Gefahrengutes inhärenten Gefahren.

§14. Übergabeprotokoll
Zur Dokumentation von während der Verladung bzw. des Transportes entstandenen etwaigen Schäden, wird ein eigens dafür bereit gestelltes Übergabeprotokoll erstellt. Beide Parteien erklären sich zu einer Unterschrift spätestens mit Abschluß der Prüfung des Umzugsgutes bereit.

Für die Schadenanzeige findet §438 HGB Anwendung. Demnach obliegt es dem Auftraggeber, das Gut vor dem Transport/ vor dem Abbau/ bei der Ablieferung/ nach dem Aufbau auf äußerlich erkennbare Beschädigungen zu untersuchen. Diese werden in dem Schadens-/ Übergabeprotokoll nach Ort und Art dokumentiert. Sofern äußerlich erkennbare Schäden nachträglich auffallen, so sind diese spätestens am Folgetag des Umzuges der ReLog GmbH zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden am Gut müssen der ReLog GmbH innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzugstag/ Ablieferung des ggf. eingelagertes Gutes gemeldet werden. Der Auftraggeber hat in dem Fall der ReLog GmbH gegenüber in schriftlicher Form nachzuweisen, dass diese Beschädigungen beim Umzug während der Anwesenheit der ReLog GmbH entstanden sind.

§15. Montage
(De-)Montagen von Möbelstück oder Ähnlichem und (De-)Installationsarbeiten, wie z.B. von Elektro-, Gas- oder Wandanschlüsse und Bohrungen, sind grundsätzlich nicht im Umzug/ Umzugspreis enthalten.

Sofern derart Leistungen in Anspruch genommen werden sollen, so ist hierfür ein separater Posten in das Angebot einzubinden. Es obliegt der ReLog GmbH für die notwendigen Arbeiten qualifiziertes Personal für den entsprechenden Umzug einzusetzen. Dies gilt auch für die Montage von Bildern, Spiegeln, TV Geräten usw. an Massiv- und Trockenbauwänden.

Es obliegt dem Auftraggeber, der ReLog GmbH die für die etwaig zu beauftragende Montage, die hierfür notwendigen Bauteile unbeschädigt und vollständig zur Verfügung zu stellen. Existieren Vorschäden, so sind diese vorab schriftlich der ReLog GmbH zu melden. Dies gilt ebenfalls für ggf. fehlenden Bauteile. Der ReLog GmbH fallen keine Pflichten zur Beschaffung von notwendigen Bauteilen an, sofern dies nicht explizit zuvor vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist ebenfalls dazu verpflichtet, die Tragfähigkeit der Wände sowie den Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen vorab in Erfahrung zu bringen und die Umzugsmitarbeiter darüber in Kenntnis zu setzen, sofern Wandmontagearbeiten bei der ReLog GmbH beauftragt werden. Die Montagearbeiten erfolgen in den Räumlichkeiten an Ort und Stelle auf Weisung des Auftraggebers und die ReLoG GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden in den Versorgungsleitungen und Wänden, wenn es trotz aller notwendigen Sorgfalt bei der Montage und Verwendung des hierfür notwendigen Werkzeuges zu Schäden in unbekannten Leitungen oder an nicht tragfähigen Wänden kommt.

Für den Aufbau von elektrischen Geräten ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die einwandfreie Installation dem Grunde nach zu überprüfen. So müssen die Räumlichkeiten den Erfordernissen entsprechen und für etwaige Installationen an Versorgungsleitungen müssen die vorhandenen Anschlüsse frei zugänglich und funktionsfähig sein.

§16. Küchenmontage
Die ReLog GmbH bietet einen Küchenschnellmontage-Service an, welcher separat im Auftrag ausgewiesen sein muss. Die Montage beinhaltet den ggf. Ab- und Aufbau von Ober- und Unterschränken, sofern der Transport eine (teilweise) Demontage erfordert sowie eine Abnahme und Installation von Küchenelementen an Massivwänden. Für Montagen an Rigipswänden wird keine Haftung seitens der ReLog GmbH für die Tragfähigkeit der Wand und etwaige Beschädigungen durch Montagearbeiten übernommen. In aller Regel erfordert der Umzug einer Küche die (De-)Montage der Arbeitsplatte. Die Abmessungen der neuen Räumlichkeiten können eine neue Arbeitsplatte notwendig werden lassen. Dies ist vom Auftraggeber zu prüfen. Sofern die Arbeitsplatte durch die vormalige Installation stellenweise nur sehr dünne Materialstärken aufweist (z.B. am Ausschnitt für die Spüle), so übernimmt die ReLog GmbH keine Haftung für Transportschäden. Für die Montage von Küchengeräten erfolgt ausschließlich die Installation an vorhandene Anschlüsse. Die ReLog GmbH ist nicht berechtigt, Anschlüsse zu setzen oder zu verändern. Neben der Installation der Schränke und der Elektrogeräte an vorhandene Anschlüsse, beinhaltet die Küchenmontage auch den Zuschnitt und die Abdichtung (z.B. durch Silikon) von Sockelleisten und Verbindungsleisten.

§17. Lagerung
Die ReLog GmbH bietet optional einen Lagerservice für Umzugsgüter oder weitere einzulagernde Gegenstände ohne begleitenden Umzug an. Für den Vertragsabschluss greift $1 der AGB. Die ReLog GmbH stellt die notwenige Lagerfläche für das vorher aufzulistende Lagergut für den vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach der halben Lagerzeit, spätestens jedoch 10 Tage vor der geplanten Auslagerung. Sofern die Rechnung nicht beglichen wird, behält sich die ReLog GmbH das Recht vor, das Lagergut solange einzubehalten, bis die vollständige vertraglich geregelte Summe beglichen ist.

Zur Dokumentation der eingelagerten Gegenstände sowie etwaiger Vorschäden, erfolgt eine von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnende Auflistung der Güter und Dokumentation der Schäden. Sofern Gegenstände in Kartons verpackt sind, werden diese Kartons lediglich gezählt ohne die Inhalte zu überprüfen. Die ReLog GmbH haftet nicht für Beschädigung oder Verlust von etwaigen Wertgegenständen (Gold, Geld, Edelsteine, Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlergegenstände, teure Elektrogeräte, Dokumente, Datenträger usw.). Sofern werthaltige Gegenstände eingelagert werden, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, die ReLog GmbH darauf hinzuweisen. Dies gilt ebenso für Gefahrengüter (schnell entflammbare oder unter Druck stehende Güter/ Behälter oder giftige/ ätzende/ ausgasende Güter jeglicher Art) sowie Güter, welche verderblich sind und dazu neigen Ungeziefer anzulocken (z.B. Nahrungsmittel).

Die ReLog GmbH behält sich das Recht vor, etwaige Einlagerungen (auch im Rahmen eines Umzuges) abzulehnen, sofern ein möglicher Schaden des Lagers oder des Personals zu befürchten ist oder ein einzulagerndes Gut in irgendeiner Weise als ungeeignet eingestuft wird. Lebende Tiere und Pflanzen werden grundsätzlich nicht eingelagert. Es wird dem Einlagerer empfohlen, sämtliches Lagergut auf eine ggf. Notwendigkeit zur Nutzung während der vorgesehenen Lagerzeit vorab zu überprüfen. Eine Besichtigung des Lagergutes oder eine teilweise Auslagerung während der Lagerzeit kann nicht garantiert werden. Sofern die Einlagerung vorzeitig beendet werden soll, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, dies der ReLog GmbH mindestens 10 Werktage vorher mitzuteilen. Für die dann ausgefallene Lagerzeit behält sich die ReLog GmbH vor, eine Entschädigung in Höhe von 50% der verbliebenen Einlagerungskosten in Rechnung zu stellen, sofern der Lagerplatz nicht anderweitig belegt werden kann.

§18. Kündigung, Terminverschiebung
Sofern der Vertrag gekündigt oder von diesem zurückgetreten wird, gelten die Bestimmungen nach §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Sofern der Auftraggeber nach erfolgter Auftragsbestätigung von diesem zurücktritt, fallen zur Abgeltung der von der ReLog GmbH aufgebrachten Bemühungen und etwaigen Kosten für Umzugsmaterial etc. Kosten für den Auftraggeber nach folgender Staffelung an:

         14 Tage vor dem geplanten Auftrag:         40% der Gesamtkosten

         10 Tage vor dem geplanten Auftrag:         60% der Gesamtkosten

         5 Tage vor dem geplanten Auftrag:           80% der Gesamtkosten

         Stornierung am Umzugstag:                       100% der Gesamtkosten

Sofern der Auftraggeber gegen eine oder mehrere vertragsrelevante Bestimmungen oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, so hat die ReLog GmbH das Recht, den Auftrag und den Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Anspruch auf Schadensersatz dem Auftraggeber gegenüber zu beenden. Darüber hinaus behält sich die ReLog GmbH vor, den Vertrag ohne Schadensersatz dem Auftraggeber gegenüber mit sofortiger Wirkung zu kündigen, sofern die räumlichen Gegebenheit einen sicheren (Ab-)Transport der Güter nicht gewährleisten. Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn am Umzugstag Bau-/ Sanierungsarbeiten in den Gebäuden (z.B. Treppenhaus) stattfinden, über welche die ReLog GmbH nicht zuvor in schriftlicher Form informiert wurde. Sofern der Auftraggeber die ReLog GmbH binnen 14 Tagen vor dem geplanten Auftrag von etwaigen Schwierigkeiten den (Ab-)Transport betreffend informiert, so gewährt die ReLog GmbH dem Auftraggeber eine einmalige kostenlose Terminverschiebung. Bei kurzfristiger Terminverschiebung von weniger als 14 Tagen vor dem geplanten Auftrag, werden dem Auftraggeber Kosten für etwaige terminbezogene Leistungen in Rechnung gestellt (z.B. Halteverbotsschilder).

§19. Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten zur Durchführung der beauftragten Leistungen an Dritte weitergegeben werden, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Daten besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt.

§20. Geltung und Änderung von AGB
Bei einer Beauftragung der ReLog GmbH gelten zwischen dieser und dem Auftraggeber ausschließlich die hier dargelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sämtliche Leistungen der ReLog GmbH erfolgen ausschließlich auf Basis dieser AGB, anderen AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

Sofern von den AGB begründet abgewichen werden muss, so können jederzeit Änderungen einzelner Paragraphen vorgenommen werden. Die rechtliche Gültigkeit dieser Änderungen erfordert eine schriftliche Bestätigung der ReLog GmbH. Im Allgemeinen hat die ReLog GmbH jederzeit das Recht, die geltenden ABG zu ändern/ zu erweitern. Sofern diese Änderungen einen bereits beauftragten Umzug betreffen, ist die ReLog GmbH dazu verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten über die Änderung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Änderungen binnen einer Woche zu widersprechen. Bleibt dies aus, so gelten die Änderungen als angenommen. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam. Unsere AGB gelten weiter auch bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die AGB verwiesen wird.

§21. Gerichtsstand
Im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ReLog GmbH ansässig ist.

§22. Rechtswahl
Verträge mit der ReLog GmbH werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen. Es gilt deutsches Recht.

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